Satzung 

Förderverein der Schule Niederbrechen e. V.
Dietkircher Straße 1  
65611 Niederbrechen

Neufassung, Dezember 2013

§ 1      Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Schule Niederbrechen", der nach der Eintragung ins Vereinsregister durch das Kürzel e.V. ergänzt wird.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Niederbrechen. 

§ 2      Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 3      Aufgaben und Zweck des Vereins 
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Tätigkeiten des Vereins verwirklicht werden:

Begründung, Betrieb und finanzielle Unterstützung von Betreuungseinrichtungen für Grundschulkinder an der Schule im Emsbachtal / Niederbrechen außerhalb des regulären staatlichen Unterrichts;
Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften der staatlichen Schule im Emsbachtal / Niederbrechen und eigene Projektmaßnahmen während und außerhalb der Schulzeit (Ferienveranstaltungen für Kinder und Jugendliche, schulorientierte Vorbereitung auf den Unterricht für Vorschulkinder);
Durchführung von Vortragsveranstaltungen;
Gewährung von finanziellen Hilfen für zusätzliche Arbeitsmittel oder zu Spiel- bzw. Sportgeräten für den schulischen Betrieb der Schule im Emsbachtal / Niederbrechen;
Förderung von Schulveranstaltungen der Schule im Emsbachtal / Niederbrechen;
Unterstützung der Arbeit der Schülervertretung der Schule im Emsbachtal/Niederbrechen;
Schüler bezogene Förderung unter Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten;
Prämierung besonderer schulischer Leistungen an der Schule im Emsbachtal / Niederbrechen
Die Förderung und Unterstützung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben für Kinder und Jugendliche sowie die Gründung, Betrieb und die finanzielle Unterstützung von Betreuungseinrichtungen bezieht sich insbesondere auf Tätigkeitsbereiche, die mit Mitteln des Schulträgers oder mit sonstigen öffentlichen Mitteln nicht bestritten werden können. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

§ 4      Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(2)  Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Antrag soll die Angabe enthalten, ob und welche Kinder des Antragstellers Leistungen von Betreuungseinrichtungen oder Projektveranstaltungen des in Anspruch nehmen sollen oder ob das Mitglied ausschließlich fördernd tätig werden will. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3)  Die Mitglieder des Vereins haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht, dem Verein Vorschläge zu unterbreiten, die vom Vorstand zu beraten sind. Die Mitglieder haben Anspruch darauf, dass ihre Kinder bei der Vergabe von Teilnahmeberechtigungen an den vom Verein betriebenen Betreuungseinrichtungen und Projektmaßnahmen im Rahmen der dazu aufgestellten Teilnahmebedingungen berücksichtigt werden.

(4)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, den Mitgliedsbeitrag und den Elternbeitrag rechtzeitig zu entrichten und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

 
§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit,
  • durch Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein. 
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit den Vereinsbeiträgen oder  den Beiträgen für die von seinem Kind oder seinen Kindern in Anspruch genommenen Betreuungsangebote oder Projektmaßnahmen des Vereins mehr als 2 Monate im Verzug ist. Dem Mitglied muss mindestens 2 Wochen vor der Beschlussfassung des Vorstands die Streichung aufgrund des Verzugs mit den Beiträgen angedroht werden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn es den Verein geschädigt hat oder sonst gegen die Vereinsinteressen, insbesondere deren Zwecke und Ziele gröblich verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegenüber den erhobenen Vorwürfen zu geben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechtsrechte des betroffenen Mitglieds.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands keinen Gebrauch oder versäumt das Mitglied die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6      Aufgabenfinanzierung

(1)  Die für die Erreichung der Ziele und Zwecke des Vereins nach § 3 dieser Satzung notwendigen Mittel werden wie folgt beschafft:

  • Durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder.
  • Durch die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten und Projektangeboten des Vereins.
  • Durch staatliche und kommunale Leistungen an den Verein.
  • Durch Spenden an den Verein. 

(2)  Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)   Über die Höhe und Erhebung der Beiträge für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten und Projektangeboten des Vereins entscheidet der Vorstand.

 

§ 7      Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung

 
§ 8      Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich

  • der/dem 1. Vorsitzenden,
  • der/dem 2. Vorsitzenden,
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer,
  • der Kassiererin/dem Kassierer,
  • der Beisitzerin/dem Beisitzer.

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vertreten. Rechtsgeschäfte, durch den der Verein mit einem Geschäftswert über 3.000,00 € verpflichtet wird, sind nur verbindlich, wenn darüber eine Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende vorliegt.

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende muss ein Mitglied des Vereins sein. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn für die Abwahl 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder stimmen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens,
  • die Buchführung einschließlich eines Jahresberichts/Kassenberichts,
  • die Beschlussfassung über die Erhebung und Höhe der Betreuungsbeiträge und Beiträge für Projektmaßnahmen,
  • die Einstellung und Entlassung der Betreuungskräfte,
  • die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
  • den Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Vorstand gibt sich nach seiner Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der den einzelnen Mitgliedern im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung der eigene Geschäftsbereich aus den laufenden Vereinsgeschäften zugewiesen wird.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu der ein Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einladen kann. Die Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Ein Beschluss des Vorstands wird durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Vorstandsmitglieder herbeigeführt. Das Zustandekommen eines Beschlusses des Vorstands ist unverzüglich textlich niederzulegen und von mindestens einem bei der Sitzung anwesenden Mitglied des Vorstands durch Unterschrift zu bestätigen. Die Regelung des § 34 BGB (Ausschluss vom Stimmrecht) bleibt unberührt. 

§ 9      Die Mitgliederversammlung

(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Eine derartige Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahres- / Kassenberichtes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
  • Neuwahl des Vorstandes,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  • Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren,
  • alle sonstigen, ihr nach der Satzung ausdrücklich übertragenen Aufgaben. 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(3)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung der Nassauischen Neuen Presse einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder dem in der Veröffentlichung in der Nassauischen Neuen Presse folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein förmlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(4)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt oder der Vorstand seinerseits die Einberufung beschließt. In diesen Fällen sind die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zur Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung kann schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Tageszeitung der Nassauischen Neuen Presse erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder dem in der Veröffentlichung in der Nassauischen Neuen Presse folgenden Tag. Der Zweck und der Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Einladung mitzuteilen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung selbst den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(6)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(7)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn diese Satzung keine anderweitige qualifizierte Mehrheit für eine Beschlussfassung fordert. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Ergibt die Stichwahl abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(8)  Stimmabgaben erfolgen grundsätzlich durch das für den Versammlungsleiter sichtbare Handaufheben eines anwesenden Mitglieds. Wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim und schriftlich abgestimmt werden. Wahlen erfolgen durch geheime und schriftliche Abstimmung.

(9)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Person des Versammlungsleiters,
  • die Person des Protokollführers,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung,
  • den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.
     

§ 10   Satzungsänderung

(1)  Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu einem Änderungsbeschluss vorgeschlagenen Paragraphen der Satzung als Teil der Tagesordnung bekannt zu geben.

(2)  Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder eine Änderung des Vereinszwecks enthält, bedarf der qualifizierten Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3)  Eine Satzungsänderung, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berührt, ist nicht zulässig.

 

§ 11   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist die Angabe der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Vereinsauflösung bekannt zu geben. Die Einladung muss außerdem einen Hinweis auf die wesentliche Bedeutung eines solchen Beschlusses enthalten. Der Beschluss bedarf der qualifizierten Zustimmung von 4/5 der erschienenen Mitglieder.

(2)  Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Limburg-Weilburg, der es zweckgebunden unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 der Satzung für die Schule im Emsbachtal / Niederbrechen zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens hat der Landkreis Limburg-Weilburg Einvernehmen mit dem Elternbeirat der Schule im Emsbachtal / Niederbrechen herzustellen.

 

Niederbrechen, 10. Dezember 2013

 

 

 

 

 

Förderverein
der Schule Niederbrechen e. V.
Dietkircher Straße 1
65611 Niederbrechen

Telefon: (0 64 38) 7 24 58
Fax: (0 64 38) 9 28 27 26
Mail: foerderverein-niederbrechen@hotmail.de


Satzung

Datenschutzerklärung
Impressum